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§ 10 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2013.

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Zitierungen von § 10 SpaEfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpaEfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 6 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Außerkrafttreten". ... wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 10 Außerkrafttreten". 2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ... folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Außerkrafttreten". 2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Außerkrafttreten ... „§ 10 Außerkrafttreten". 2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt ... 2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „ § 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ...