Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
- 1.
- Zusammenfassung:
- a)
- Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
- b)
- vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
- 2.
- Hintergrund:
- a)
- allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;
- b)
- Kontext des Energieaudits;
- c)
- Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
- d)
- relevante Normen und Vorschriften.
- 3.
- Energieaudit:
- a)
- Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
- b)
- Informationen zur Datenerfassung:
- aa)
- Messaufbau (aktuelle Situation);
- bb)
- Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);
- cc)
- Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
- c)
- Analyse des Energieverbrauchs;
- d)
- Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
- 4.
- Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
- a)
- vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;
- b)
- Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
- c)
- Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
- d)
- geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
- e)
- mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
- f)
- Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
- 5.
- Schlussfolgerungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656