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§ 3 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen



Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme:

1.
ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder

2.
ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 3 SpaEfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpaEfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SpaEfV Zweck, Anwendungsbereich (vom 06.11.2014)
...  b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie 3. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des ...
§ 2 SpaEfV Begriffsbestimmungen (vom 21.08.2018)
... Fassung, 3. ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme, 4. ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ...
§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist: 1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen ... über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur ...
Anlage 1 SpaEfV (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 (vom 06.11.2014)
Anlage 2 SpaEfV (zu § 3 Nummer 2) Alternatives System (vom 06.11.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden ...

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur ... Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 einzuführen, und". bbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ... 7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt.  ... die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt. 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) ... geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 2)" ersetzt.  ... die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 2)" ersetzt. b) In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile der Spalte 7 ...