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Änderung § 15 AWV vom 18.07.2015

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§ 15 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2015 geltenden Fassung
§ 15 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung


vorherige Änderung

(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindestens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Angaben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollständige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.

(3)
Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.



(1) 1 Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. 2 Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

1. mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen
Angaben zu vervollständigen oder

2. durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten
Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4)
Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.