Änderung § 61 AWV vom 01.04.2014

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§ 61 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 61 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 für den Meldepflichtigen entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 für den Meldepflichtigen entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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