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§ 5 - Europawahlgesetz (EuWG)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 5 Wahlorgane



(1) Wahlorgane sind

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der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,

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ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,

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ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und Stadtwahlausschuß,

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ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

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1mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. 2Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter.

(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) 1Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes und der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer Anordnung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen. 2Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) § 49a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

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Zitierungen von § 5 EuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 6 EuWO Wahlvorsteher und Wahlvorstand (vom 24.12.2013)
... aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der ...
§ 7 EuWO Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand (vom 24.12.2013)
... Maßgaben: 1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei ... und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl ... entfallen. 2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage ... oder die von ihr bestimmte Stelle. 3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine ...
§ 59 EuWO Briefwahl (vom 25.05.2018)
... den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, ...
§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der ...