(2)
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
Wahlordnung.
2Es wird ermächtigt, die
Bundeswahlordnung und die
Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der
Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über
- 1.
- die Wahlorgane,
- 2.
- die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
- 3.
- die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben,
- 3a.
- die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
- 4.
- die Briefwahl,
- 5.
- die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,
- 6.
- die Wahlzeit,
- 7.
- die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,
- 8.
- die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
- 9.
- die Überprüfung der Wahl,
- 10.
- die Berufung von Listennachfolgern,
- 11.
- die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.
(1) Über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.
(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des §
6 Abs. 3 Buchstabe e, des §
14 Satz 2 und des §
16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3)
1Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
2Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
3Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.
(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der
Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
(2)
1Die Vorschriften des
Parteiengesetzes über die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten entsprechend.
2Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.
(3) Die Vorschriften des
Parteiengesetzes über die absolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vorschriften über die relative Obergrenze gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des
Parteiengesetzes über das Auszahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten entsprechend.
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von
§ 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder
§ 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf
§ 6a Absatz 2 Nummer 2 oder
§ 6b Absatz 3 Nummer 2 oder
§ 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.