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§ 6 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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§ 6



(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(1a) (aufgehoben)

(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

a)
der Präsident des Bundestages,

b)
der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

c)
der Bundeswahlleiter,

d)
der zuständige Landeswahlleiter,

e)
die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.

(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.



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Frühere Fassungen von § 6 Wahlprüfungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 11 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
vom 06.06.2008 BGBl. I S. 994
aktuellvor 17.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Wahlprüfungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WahlPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WahlPrG (vom 19.07.2012)
... Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den ...
§ 13 WahlPrG (vom 17.06.2008)
... 11 genügt. (3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
§ 26 EuWG Wahlprüfung und Anfechtung (vom 10.10.2013)
... gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 11. ZustAnpV Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
...  In § 6 Absatz 3 Buchstabe b des Wahlprüfungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten ...

Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 994
Artikel 1 WahlPrGÄndG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...