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§ 3 - Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)

Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Errichtung



(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahrzeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).

(2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgender Aufgaben geführt:

1.
Erstellung und Auswertung von Statistiken,

2.
Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen Regelungs- und Handlungsbedarfs,

3.
Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,

4.
Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahrzeugen,

5.
Durchführung von Forschungsvorhaben in der Binnen- und Seeschifffahrt,

6.
Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,

7.
Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen,

8.
Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der Schifffahrt bestehenden Vorschriften,

9.
Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.



 

Zitierungen von § 3 SchUnfDatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchUnfDatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchUnfDatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchUnfDatG Datenerhebung (vom 01.06.2016)
... Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten durch die ...
§ 5 SchUnfDatG Datenspeicherung und Datenverwendung (vom 26.11.2019)
... Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Daten über Unfälle im ... werden. (2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des ... jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, ...
§ 6 SchUnfDatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die ... für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke ...
§ 7 SchUnfDatG Löschung
... unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ...