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Änderung § 8 SchUnfDatG vom 08.09.2015

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§ 8 SchUnfDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 SchUnfDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 553 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

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