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§ 8 - Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)

Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 8 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchUnfDatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 553 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchUnfDatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchUnfDatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchUnfDatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 553 10. ZustAnpV Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes
... 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe c und in Nummer 2 sowie § 8 des Schiffsunfalldatenbankgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118) werden jeweils die ...