Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 12 Finanzielle Förderung



(1) Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Aufwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Abschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist. Der Aufwand wird pauschaliert berücksichtigt. Für die Höhe der Förderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zugrunde gelegt.

(2) Um den Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum

1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.

(3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß dem Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.

(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regulären Schulbetriebs notwendig sind.

(5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.



 

Zitierungen von § 12 ASchulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASchulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ASchulG Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
... auf personelle und finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12. (2) Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu drei Schuljahre oder ... ist möglich. (3) Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2 Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenzüge ...
§ 13 ASchulG Übergangsregelung
... Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle ...
§ 14 ASchulG Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
... Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ...