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§ 14 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen



Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

 
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