(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
- Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
- 2.
- Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. §
57 Absatz 1 Satz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des §
57 Absatz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach §
3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.
(3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterbliebenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. §
58 Absatz 2 bis 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932