§ 16 - Altersgeldgesetz (AltGG)

Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,

2.
an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,

3.
an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.


Text in der Fassung des Artikels 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 16 AltGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 11 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 AltGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 AltGZustAnO Versorgungslastenteilung
... der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes
... aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung". c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten". ... c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Verteilung der Altersgeldlasten". d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt ... Altersgeld abzuziehen." 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten". ... 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Verteilung der Altersgeldlasten". 10. § 17 wird ...


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