§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,
- 2.
- an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,
- 3.
- an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053