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Synopse aller Änderungen des AltGG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 11 des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Anspruch
§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
§ 7 Höhe des Altersgelds
§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
(Text neue Fassung)

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
§ 15 Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Verteilung der Versorgungslasten


§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten
§ 17 Evaluation
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anspruch


(1) 1 Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

(3) 1 Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. 2 Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte

1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder

a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder

b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,

2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,

3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

3 Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(4) 1 Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. 2 § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Wird

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder

2. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat



1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis,

2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder

3.
der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat

berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.

(6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.



§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge


(1) 1 Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

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2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist,



2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

2 Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.



§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit


(1) 1 Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 4 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit.

2 Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.

(3) Als altersgeldfähig

1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.



(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld


(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),

2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),

3. Witwenabfindung (Absatz 4),

4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).

(2) 1 Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. 2 § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Witwe eines Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erhält Witwenaltersgeld. 2 Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3 § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.



(3) 1 Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. 2 Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. 3 § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.

(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Kinder eines verstorbenen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erhalten Waisenaltersgeld. 2 Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3 § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.



(5) 1 Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. 2 Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. 3 § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.

(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die §§ 1a, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.



(7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen




§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 5 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. 2 Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.



(1) 1 Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. 2 Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.

(2) Die Höchstgrenze beträgt

1. für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Nummer 1,

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.



2. (aufgehoben)

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten


(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;

2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;



3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt;

4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;

5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;

6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;

7. in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.



vorherige Änderung

§ 16 Verteilung der Versorgungslasten




§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten


§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,

2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,

3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.