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Änderung § 11 AltGG vom 14.03.2015

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§ 11 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 11 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen


(Text alte Fassung)

(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 5 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. 2 Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.

(2) Die Höchstgrenze beträgt

1. für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,

2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Nummer 1,

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.



 (keine frühere Fassung vorhanden)