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Artikel 5 - Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. September 2013 BVersTG § 1, § 3

Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person

1.
Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,

2.
Richterin oder Richter des Bundes ist,

3.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder

4.
Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) hat."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem Altersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeldgesetzes erhöhen oder vermindern.

(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AltGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 31 SchriftVG Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
... 4 Satz 1 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...