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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (AsylVfGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 PStV § 54

§ 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AsylVfGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 14 AsylVfBeschlG Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
... 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird das Wort ...