(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des §
2 Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der in §
5 oder §
6 genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in §
3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach §
10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach §
5 oder §
6 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des §
3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in §
7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen.
(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach §
7 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach §
8 durchgeführt wird.