Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

§ 4 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen.

(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4 , welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist.  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed