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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

§ 5 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung



(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen

1.
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,

2.
der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel

a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes,

b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

2.
die Solvabilitätsanforderungen

a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen,

c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a

a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,

b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und

2.
in den Fällen des Buchstaben b

a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,

b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.



 

Zitierungen von § 5 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete ...
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze
...  (6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ ...
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
... vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten ... durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende ...
§ 8 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7
... Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider ... und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind; § 3 Absatz 7 ... Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die ...