Nach §
3 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel
1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG an:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf
- a)
- die Niederlassungen,
- b)
- die Shared Service Center und
- c)
- die Geschäftsbereiche Vertrieb.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf
- a)
- die Leitung der Niederlassungen,
- b)
- die Leitung der Shared Service Center und
- c)
- die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
Nach §
3 Absatz 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A
- 1.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
- 2.
- im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.