Änderung Artikel 25 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 01.01.2018

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Artikel 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Artikel 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 26 Abs. 9 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 25 Verordnungsermächtigungen für den Bund


(Text neue Fassung)

Artikel 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung kann von den durch dieses Gesetz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2016 Gebrauch machen.



 
 



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