(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. Sie prüft die Berufsausbildungsverträge und trägt deren wesentliche Inhalte und Änderungen in das Verzeichnis ein.
(3) Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Ausbildenden ein Schiff als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte an, wenn die Anforderungen der §§
4 und
4a erfüllt sind.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403