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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der gemäß Artikel 67 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich des § 34 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf Seeschiffen.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Zuständige Stelle



(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.

(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. Sie prüft die Berufsausbildungsverträge und trägt deren wesentliche Inhalte und Änderungen in das Verzeichnis ein.

(3) Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Ausbildenden ein Schiff als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte an, wenn die Anforderungen der §§ 4 und 4a erfüllt sind.


§ 4 Ausbilder, Ausbildender, Ausbildungsstätte



(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Zum Ausbilder können auch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik

1.
allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,

2.
Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und

3.
Durchführung der Berufsausbildung an Bord

nachweisen.

(3) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auf das Berufsausbildungsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

(4) Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte geeignet, wenn die Eignung durch die zuständige Stelle festgestellt wurde. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Eignung als Ausbildungsstätte zählen:

1.
der Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

2.
für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

3.
die zuständige Behörde des Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

4.
das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

5.
an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne von Absatz 2 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt wurden, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.




§ 4a Berufsausbildungsverhältnis



(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.




§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte



Die zuständige Stelle regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1, Abschnitt II), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.


§ 6 Ausbildungsdauer



(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht.

(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.


§ 7 Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres für die industriellen oder handwerklichen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn

1.
das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt wird und

2.
der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt wird.


§ 8 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes;

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4.
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

5.
Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache;

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;

7.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen;

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;

9.
Bearbeiten von Metallen:

9.1
Prüfen, Messen, Lehren,

9.2
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,

9.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

9.4
manuelles Spanen,

9.5
maschinelles Spanen,

9.6
Trennen,

9.7
Umformen,

9.8
Fügen;

10.
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen:

10.1
Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

10.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen;

11.
Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb:

11.1
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb,

11.2
Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln,

11.3
Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen,

11.4
Bedienen von Kraftmaschinen,

11.5
Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen,

11.6
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

12.
Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Wachdienst:

12.1
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brücken- und Wachdienst,

12.2
Steuern des Schiffes,

12.3
Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks,

12.4
Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes;

13.
Arbeiten mit Tauwerk;

14.
Los- und Festmachen des Schiffes;

15.
Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten;

16.
Ladungs- und Umschlagstechnik:

16.1
Handhaben von Ladungsgütern,

16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks,

16.3
Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,

16.4
Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,

16.5
Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen;

17.
Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen;

18.
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst;

19.
Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten.


§ 9 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte innerhalb des ersten Jahres und innerhalb der letzten beiden Jahre ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 und 14 nachzuweisen.


§ 10 Ausbildungsplan



(1) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten - STCW-Übereinkommen - (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.78(70) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 2003 II S. 232), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung zu führen und zu unterschreiben. Die Führung des Berichtsheftes nach § 11 bleibt hiervon unberührt.


§ 11 Führung des Berichtsheftes



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Ausbildenden oder dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszubildenden gegenzuzeichnen.


§ 12 Zeugnis



(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.


§ 13 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 180 Minuten zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Herstellen von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen durch Schraub-, Bolzen-, Stift- oder Preßverbindungen sowie Fügen durch Löten oder Schmelzschweißen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,

b)
Ermitteln von Betriebswerten an Maschinen oder Anlagen einschließlich Erstellen eines Meßprotokolls;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten,

b)
Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Fertigungs- und Maschinentechnik,

2.
Schiffsmaschinenbetrieb,

3.
Brücken- und Wachdienst,

4.
Ladungs- und Umschlagstechnik,

5.
Brandschutz, Brandabwehr und Rettungsdienst,

6.
Unfallverhütung.

Die Prüfung im Gebiet 5 soll 120 Minuten nicht unterschreiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 14 Abschlußprüfung



(1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.


§ 15 Prüfungsausschüsse



Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.


§ 16 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird.

(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.




§ 17 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 18 Zulassung zur Abschlußprüfung



(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2.
wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat,

3.
wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt und

4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.


§ 19 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen



Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen.




§ 20 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung



(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in einem Mitteilungsblatt rechtzeitig vorher bekannt.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 19, kann sich der Prüfling selbst anmelden.

(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der Prüfungsort sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.


§ 21 Anforderungen in der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der Bauteile auf Verschleiß, Beschädigungen und Wiederverwendbarkeit sowie Montieren einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls,

b)
Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen, insbesondere durch Löten oder Schmelzschweißen, einschließlich Bewerten der Arbeitsergebnisse,

c)
Ermitteln von Daten und Betriebswerten im Schiffsmaschinenbetrieb einschließlich Auswählen der Messeinrichtungen und Anzeigegeräte sowie Erstellen eines Messprotokolls;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich Planen und Vorbereiten der Inbetriebnahme, Überwachen des Betriebes und Behandeln von Betriebsstörungen,

b)
Durchführen von Aufgaben im Brücken- und Wachdienst,

c)
Ausführen einer Arbeit in der Ladungssicherung,

d)
Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten,

e)
Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen.

Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die praktische Prüfung sollen die Prüfungsstücke und die Anfertigung der Arbeitsproben insgesamt jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Fertigungs- und Maschinentechnik, Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Ladungs- und Umschlagstechnik, Brandschutz und Brandabwehr, Rettungsdienst sowie Arbeits- und Sozialrecht in höchstens 360 Minuten geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik:

a)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Instandhaltungsanleitungen, Rohrleitungs- und Funktionspläne,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Mess- und Prüftechnik,

d)
Trenn-, Form- und Fügetechnik,

e)
Maschinenelemente, Bauelemente,

f)
Maschinen- und Anlagentechnik,

g)
Steuerungstechnik,

h)
vorbeugende Instandhaltung von Maschinen und Anlagen;

2.
im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb:

a)
Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Schiffsmaschinenbetrieb,

b)
Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische Anlagen,

c)
Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme, Apparate und Behälter,

d)
Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

3.
im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst:

a)
Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Brücken- und Wachdienst,

b)
Steuer- und Ruderanlagen,

c)
Schifffahrtszeichen, Signal- und Lichterführung,

d)
Not- und Verkehrssignale,

e)
Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströmungssysteme;

4.
im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik:

a)
Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern,

b)
Ladungsumschlag, Ladungssicherung und Ladungsfürsorge,

c)
Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, Förderbänder und Rampen,

d)
Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Ladetankverschlüsse, Bug-, Seiten- und Heckpforten;

5.
im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr:

a)
Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,

b)
Sicherheitsrolle, Brandabwehr- und Verschlusstrupp,

c)
Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und -anlagen,

d)
Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen und Gasmessgeräte,

e)
Verhalten im Notfall;

6.
im Prüfungsfach Rettungsdienst:

a)
Sicherheitsrolle, Bootstrupp und Einsatztrupp Bootsdeck,

b)
Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,

c)
Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen zum Rettungsdienst,

d)
Verhalten im Notfall;

7.
im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht:

a)
berufliche Bildungsgänge in der Seeschifffahrt, wesentliche Bestimmungen aus dem Berufsbildungsrecht,

b)
wesentliche Bestimmungen des Seemannsgesetzes, der Tarifverträge und des Betriebsverfassungsgesetzes,

c)
wesentliche Bestimmungen der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,

d)
Unfallverhütungs- und sonstige Arbeitsschutzvorschriften.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst 45 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik 60 Minuten,

5.
im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr 45 Minuten,

6.
im Prüfungsfach Rettungsdienst 30 Minuten,

7.
im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht 30 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke, der Durchführung der Arbeitsproben sowie in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind,

2.
die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Arbeitsproben mindestens mit ausreichend bewertet sind und

3.
in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit ungenügend bewertet ist; dabei müssen die Prüfungsfächer Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Brandschutz und Brandabwehr sowie Rettungsdienst mindestens mit ausreichend bewertet sein.


§ 22 (weggefallen)





§ 23 Prüfungsaufgaben



(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.


§ 24 Nichtöffentlichkeit der Prüfungen



Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Bundesbehörden, der zuständigen Stelle und der See-Berufsgenossenschaft können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 25 Leitung und Aufsicht der Prüfungen



(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuß über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.


§ 26 Bewertung der Prüfungen



(1) Die Leistungen in der praktischen und schriftlichen Prüfung werden wie folgt bewertet:

1.
"sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entpricht,

2.
"gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.
"befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.
"ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.
"mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.
"ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung aufgrund der Berichte nach § 25 Abs. 3 Satz 2.


§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlußprüfung



(1) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der praktischen Prüfung oder in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der Prüfling dies beantragt und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuß unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, daß für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, in dem anzugeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben und in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht wiederholt zu werden brauchen.

(4) Der Prüfungsausschuß legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 20 Abs. 3) gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.


§ 28 Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme



(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.


§ 30 Prüfungsunterlagen



(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme ist schriftlich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.


§ 31 Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes



Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 3. Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.


§ 32 Europaklausel



Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbildungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.




§ 32a (aufgehoben)







§ 32b (aufgehoben)







§ 32c (aufgehoben)







§ 32d (weggefallen)





§ 33 Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes



Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzuliefern.


§ 33a



(aufgehoben)




§ 34 Kosten



(1) An Gebühren werden erhoben:

1.
für Bewerber nach § 19

a)
für die Abnahme der Abschlussprüfung 65 Euro,

b)
für die Abnahme der Wiederholungsprüfung 45 Euro,

c)
für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes 13 Euro,

2.
für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung des Schiffsmechanikerbriefes 15 Euro.

(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.


§ 35 Übergangsregelung



Auf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr.


§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 338) außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt I
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 8 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-
tern
e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende
Reederei geltenden Tarifverträge nennen
g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial-
rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit-
glieder erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Reederei- und
Schiffsbetriebes
(§ 8 Nr. 2)
a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-
den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie
Aquisition, Transport und Verwaltung erklären
c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-
den Reederei beschreiben
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt
erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit,
Erste-Hilfe-Maßnahmen
(§ 8 Nr. 3)
a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie
der See-Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsicht erläutern
b) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen gelten-
den Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen
c) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos-
senschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-
ten und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläutern
und anwenden
d) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
e) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
auswählen und benutzen
f) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvor-
schriften für Seeschiffe erläutern
g) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,
Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren
Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
beachten
h) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf
die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-
res Verhalten einweisen
i) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren
für den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und
erläutern
k) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sach-
gerecht verhalten
l) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-
zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen
der ersten Hilfe einleiten
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz und
rationelle Verwendung
von Energie und
Materialien
(§ 8 Nr. 4)
a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den
Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die
Lärm- und Abfallvermeidung nennen und anwenden
b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
c) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materia-
lien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Kommunikation im
Schiffsbetrieb in
deutscher und englischer
Sprache
(§ 8 Nr. 5)
a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffs-
betrieb in deutscher und englischer Sprache ver-
wenden
b) Kommunikationsmittel handhaben
wahrend der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten der Arbeits-
ergebnisse
(§ 8 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte festlegen
b) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen
d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
aufwandes und der Notwendigkeit personeller Un-
terstützung abschätzen
h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
i) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und
unter Berücksichtigung organisatorischer und infor-
matorischer Notwendigkeiten sicherstellen
k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
24 
7 Lesen, Anwenden und
Erstellen von technischen
Unterlagen
(§ 8 Nr. 7)
a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise,
Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen anwenden
f) Datenträger handhaben
2  
g) Instandhaltungsanleitungen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der
Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der
besonderen Gefahren anwenden
h) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
lesen und anwenden
i) Rohrleitungspläne lesen und anwenden
k) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-
werten
l) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
m) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen
Unterlagen ermitteln, Protokolle anfertigen und aus-
werten
 4 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Verwenden von
Werk-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
(§ 8 Nr. 8)
a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nicht-
eisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterschei-
den
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer
Verwendung nach zuordnen und nach Verwen-
dungszweck auswählen
2  
9Bearbeiten von Metallen
(§ 8 Nr. 9)
    
9.1Prüfen, Messen, Lehren
(§ 8 Nr. 9.1)
a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
auswählen
b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und
Messschrauben unter Beachtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes-
sen
c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen
4
9.2Anreißen, Körnen,
Kennzeichnen
(§ 8 Nr. 9.2)
a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-
schaften und -oberfläche anreißen
b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
9.3Ausrichten und Spannen
von Werkzeugen und
Werkstücken
(§ 8 Nr. 9.3)
a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der
Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-
wählen und befestigen
b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Sta-
bilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
9.4Manuelles Spanen
(§ 8 Nr. 9.4)
a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstückes auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf
Maß feilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen nach Anriss sägen
d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
e) Rohrgewinde herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
5  
9.5Maschinelles Spanen
(§ 8 Nr. 9.5)
Vorbereiten:
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
Bohren, Senken, Reiben:
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und
Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und
durch Profilsenken herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe
an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
Drehen und Fräsen:
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und
Längs-Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-
schiedlichen Fräsen durch Stirn-, Umfangs- und
Planfräsen herstellen
Sägen:
h) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
Scharfschleifen:
i) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,
und Meißel am Schleifbock scharfschleifen
5  
9.6Trennen
(§ 8 Nr. 9.6)
a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriss scheren
b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c) Werkstücke zerteilend meißeln
d) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren-
nen
4
9.7Umformen
(§ 8 Nr. 9.7)
a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
b) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses kalt umformen
  c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
e) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen
umformen
   
9.8Fügen
(§ 8 Nr. 9.8)
Schraub-, Bolzen-, Stift-, Press- und Nietverbindungen:
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des
Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
e) Rohrschraubverbindungen herstellen
f) Bauteile durch Kaltnieten fügen
g) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
Löten, Schmelzschweißen:
h) Betriebsbereitschaft von Schweiß- und Löteinrich-
tungen herstellen
i) Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwen-
dungszweck auswählen
k) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
vorbereiten
l) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaf-
fenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der
Löthilfsstoffe hart- und weichlöten
m) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
n) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-
ßen
10  
10Instandsetzen von
Maschinen und Anlagen
(§ 8 Nr. 10)
    
10.1Demontieren und
Montieren von Bauteilen,
Baugruppen und
Systemen
(§ 8 Nr. 10.1)
Demontieren:
a) Hilfsmittel wie Hebezeuge und Anschlagmittel aus-
wählen und bereitstellen
b) Demontagehilfen auf- und abbauen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demonta-
geangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit
prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeich-
nen und ablegen
d) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
   
  Vorbereiten der Montage:
e) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
f) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech-
ten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hin-
sichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächen-
form und -beschaffenheit anpassen
Montieren:
g) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-
prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht aus-
richten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen, justieren, verbinden und sichern
h) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen
zwischenprüfen
i) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter
Beachtung von Herstellerangaben abdichten
k) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen
Transportieren:
l) handbediente Hebezeuge handhaben
m) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und
transportieren
16 16
10.2Instandsetzen von Bau-
teilen und Baugruppen
(§ 8 Nr. 10.2)
a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wieder-
verwendbarkeit prüfen
b) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen
c) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und
Fügen bearbeiten
d) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen
e) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Materialpaarung geeigneten Stoff kle-
ben
f) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand
setzen
11Handhaben und
Überwachen von Schiffs-
betriebssystemen im
Schiffsmaschinenbetrieb
(§ 8 Nr. 11)
    
11.1 Ermitteln und
Kontrollieren von Daten
für den Schiffsmaschinen-
betrieb
(§ 8 Nr. 11.1)
a) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie
Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke
und Umdrehungsfrequenzen ablesen und aufzeich-
nen
b) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen und
aufzeichnen
1  
c) transportable Messeinrichtungen auswählen, vor-
bereiten und einsetzen
d) Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten verglei-
chen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen
einleiten
 2 
11.2Warten von Maschinen,
Anlagen und Betriebs-
mitteln
(§ 8 Nr. 11.2)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und
Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach War-
tungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln
und umweltgerecht lagern und entsorgen
c) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungs-
angaben schmieren, ölen und reinigen
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
e) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-
rungselemente kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgas-
emission und Geräuschentwicklung kontrollieren
444
11.3Bedienen von Arbeits-
maschinen, Apparaten
und Rohrleitungsanlagen
sowie von elektrischen
Maschinen und Anlagen
(§ 8 Nr. 11.3)
a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen
und anwenden
b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und
Behältern im Gesamtsystem erfassen
c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter in Betrieb
nehmen, während des Betriebes überwachen und
außer Betrieb nehmen
d) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen,
während des Betriebes überwachen und außer
Betrieb nehmen
e) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen
und bedienen
4 7
11.4Bedienen von Kraft-
maschinen
(§ 8 Nr. 11.4)
a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden
b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff,
Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und
überwachen
c) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschi-
nen in Betrieb nehmen, während des Betriebes über-
wachen und außer Betrieb nehmen
11.5Umgehen mit
pneumatischen und
hydraulischen Steuer-
und Regeleinrichtungen
(§ 8 Nr. 11.5)
a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen
von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen
erfassen
b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuer-
strecken und Regelkreisen prüfen
c) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein-
schließlich Rohrleitungen austauschen
5
11.6Eingrenzen und
Bestimmen von Fehlern,
Störungen und deren
Ursachen
(§ 8 Nr. 11.6)
a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
sowie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter
Beachtung der Schnittstellen erkennen und eingren-
zen
b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen
und anwenden
c) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche
Ursachen untersuchen und protokollieren
  d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störun-
gen einleiten
   
12Wahrnehmen der
Aufgaben im Brücken-
und Wachdienst
(§ 8 Nr. 12)
    
12.1Ermitteln und
Kontrollieren von Daten
für den Brücken- und
Wachdienst
(§ 8 Nr. 12.1)
a) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-
und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und
Gezeiten beobachten
b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wasser-
tiefe und Zeit ablesen
7 8 8
12.2Steuern des Schiffes
(§ 8 Nr. 12.2)
Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen
unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes
steuern
12.3Wahrnehmen der
Aufgaben des Ausgucks
(§ 8 Nr. 12.3)
a) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter
Beachtung der Ausweichregeln erkennen und mel-
den
b) Objekte auf See und an Land, insbesondere interna-
tionale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach
Funktion und Kennung erkennen und melden
12.4Wahrnehmen der
Aufgaben des Signal-
dienstes
(§ 8 Nr. 12.4)
a) Signale geben und erkennen
b) Signalmittel handhaben
13Arbeiten mit Tauwerk
(§ 8 Nr. 13)
a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen und handhaben
b) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her-
stellen
c) Spleißwerkzeug auswählen
d) Drahtspleiße nach DIN und Tauwerkspleiße her-
stellen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
14Los- und Festmachen
des Schiffes
(§ 8 Nr. 14)
a) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schlepp-
verbindungen herstellen
b) Ankergeschirr bedienen
c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsen-
geschirr klarmachen
d) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit
Landgang, Rampen und Pforten sowie durch Ver-
und Entsorgungsleitungen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
15Ausführen von
Konservierungs- und
Anstricharbeiten
(§ 8 Nr. 15)
a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen-
dungszweck auswählen und lagern
b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbei-
ten auswählen
c) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und
Beschichtungen auftragen
d) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung der
Umweltschutzvorschriften reinigen und pflegen
e) Konservierungs- und Anstrichmittel sowie Hilfsstoffe
umweltgerecht verwenden und entsorgen
  2
16Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 8 Nr. 16)
    
16.1Handhaben von Ladungs-
gütern
(§ 8 Nr. 16.1)
a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach
ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und
Kennzeichnungen erkennen und ihre Behandlungs-
hinweise beachten
b) Ladungsgüter handhaben
4 4
16.2Vorbereiten von Lade-
räumen, Ladetanks und
Decks
(§ 8 Nr. 16.2)
Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und
Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten
16.3Ausführen von Arbeiten
zur Ladungssicherung
(§ 8 Nr. 16.3)
a) Techniken der Ladungssicherung und geeignete
Hilfsmittel auswählen
b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und
anderen Materialien herstellen
c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen
16.4Ausführen von Arbeiten
zur Ladungsfürsorge
(§ 8 Nr. 16.4)
a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung
mitwirken
b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen
c) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffen-
heit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks wäh-
rend der Reise kontrollieren
16.5Handhaben von Ladungs-
und Umschlags-
einrichtungen
(§ 8 Nr. 16.5)
a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit
auswählen und handhaben
b) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Win-
den, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim
Ladungsumschlag handhaben
c) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
17Durchführen von
Brandverhütungs- und
Brandbekämpfungs-
maßnahmen sowie
Warten und Handhaben
von Brandschutz-
ausrüstungen, Brand-
abwehrgeräten und
-anlagen
(§ 8 Nr. 17)
a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen
hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbren-
nung und der Feuergefährlichkeit verschiedener
Stoffe erkennen
b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen
c) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-
plänen erfassen
d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an
Bord verfolgen
e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
f) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-
schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstun-
gen auswählen und handhaben
g) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-
kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-
bekämpfung anwenden
h) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
dem Einsatzfall zuordnen
333
  i) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
handhaben
k) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und
instand setzen
l) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken
m) Zusammensetzung und Einsatz von Brandabwehr-
trupps organisieren und planen
n) Brandbekämpfungseinsätze unter besonderer Be-
rücksichtigung von Organisation, Koordination und
Taktik planen und überwachen
   
18Durchführen von
Maßnahmen vor und nach
dem Aussetzen von
Rettungsmitteln sowie
Handhaben und Prüfen
von Rettungsmitteln und
sonstiger Ausrüstung
zum Rettungsdienst
(§ 8 Nr. 18)
a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-
tungsmittel dem Seenotfall zuordnen
b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall
zuordnen
c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funk-
tion prüfen
d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand-
haben
e) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden
f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
g) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand set-
zen
h) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit
und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren
333
19Verhalten und Durch-
führen von Maßnahmen in
Notfällen sowie Versorgen
von Verletzten
(§ 8 Nr. 19)
a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden
b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren
Besatzungen in Notfällen mitwirken
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


Abschnitt II

Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.


Anlage 2 (zu § 14) Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 817)


Anlage 3 (zu § 31) Schiffsmechanikerbrief


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2077 - 2078)