(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Vorschriften des §
18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403