(1) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten - STCW-Übereinkommen - (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.78(70) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 2003 II S. 232), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung zu führen und zu unterschreiben. Die Führung des Berichtsheftes nach §
11 bleibt hiervon unberührt.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis ... „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: ...