(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis ... bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23 )" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 ...