(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuß über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.