(1) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der praktischen Prüfung oder in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der Prüfling dies beantragt und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuß unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, daß für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, in dem anzugeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben und in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht wiederholt zu werden brauchen.
(4) Der Prüfungsausschuß legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§
20 Abs. 3) gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403