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§ 28 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 28 Rücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme



(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

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Zitierungen von § 28 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28 , 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 ...