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Anlage 1 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt I
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 8 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu-
tern
e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende
Reederei geltenden Tarifverträge nennen
g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial-
rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit-
glieder erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Reederei- und
Schiffsbetriebes
(§ 8 Nr. 2)
a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden-
den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie
Aquisition, Transport und Verwaltung erklären
c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden-
den Reederei beschreiben
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt
erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit,
Erste-Hilfe-Maßnahmen
(§ 8 Nr. 3)
a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie
der See-Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsicht erläutern
b) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen gelten-
den Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen
c) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos-
senschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif-
ten und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläutern
und anwenden
d) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
e) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
auswählen und benutzen
f) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvor-
schriften für Seeschiffe erläutern
g) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften,
Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren
Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,
beachten
h) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf
die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche-
res Verhalten einweisen
i) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren
für den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und
erläutern
k) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sach-
gerecht verhalten
l) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi-
zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen
der ersten Hilfe einleiten
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz und
rationelle Verwendung
von Energie und
Materialien
(§ 8 Nr. 4)
a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den
Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die
Lärm- und Abfallvermeidung nennen und anwenden
b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
c) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materia-
lien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Kommunikation im
Schiffsbetrieb in
deutscher und englischer
Sprache
(§ 8 Nr. 5)
a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffs-
betrieb in deutscher und englischer Sprache ver-
wenden
b) Kommunikationsmittel handhaben
wahrend der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten der Arbeits-
ergebnisse
(§ 8 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte festlegen
b) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse festlegen
d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,
Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e) Arbeitsplatz einrichten
f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-
aufwandes und der Notwendigkeit personeller Un-
terstützung abschätzen
h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte
festlegen
i) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und
unter Berücksichtigung organisatorischer und infor-
matorischer Notwendigkeiten sicherstellen
k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
24 
7 Lesen, Anwenden und
Erstellen von technischen
Unterlagen
(§ 8 Nr. 7)
a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise,
Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
lesen und anwenden
c) Skizzen anfertigen
d) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
e) Normen, insbesondere Toleranznormen anwenden
f) Datenträger handhaben
2  
g) Instandhaltungsanleitungen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der
Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der
besonderen Gefahren anwenden
h) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne
lesen und anwenden
i) Rohrleitungspläne lesen und anwenden
k) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-
werten
l) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und
bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen
zuordnen
m) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen
Unterlagen ermitteln, Protokolle anfertigen und aus-
werten
 4 
8Unterscheiden, Zuordnen
und Verwenden von
Werk-, Hilfs- und
Betriebsstoffen
(§ 8 Nr. 8)
a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nicht-
eisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterschei-
den
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer
Verwendung nach zuordnen und nach Verwen-
dungszweck auswählen
2  
9Bearbeiten von Metallen
(§ 8 Nr. 9)
    
9.1Prüfen, Messen, Lehren
(§ 8 Nr. 9.1)
a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
auswählen
b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und
Messschrauben unter Beachtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes-
sen
c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Winkelmessern messen
d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit
Rundungslehren prüfen
e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen
4
9.2Anreißen, Körnen,
Kennzeichnen
(§ 8 Nr. 9.2)
a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen-
schaften und -oberfläche anreißen
b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess-
punkte körnen
c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen
9.3Ausrichten und Spannen
von Werkzeugen und
Werkstücken
(§ 8 Nr. 9.3)
a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der
Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus-
wählen und befestigen
b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Sta-
bilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge ausrichten und spannen
9.4Manuelles Spanen
(§ 8 Nr. 9.4)
a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstückes auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf
Maß feilen
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen nach Anriss sägen
d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe
schneiden
e) Rohrgewinde herstellen
f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
5  
9.5Maschinelles Spanen
(§ 8 Nr. 9.5)
Vorbereiten:
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren,
der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus-
wählen
b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an
Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
bestimmen und einstellen
c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her-
stellen
Bohren, Senken, Reiben:
d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und
Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und
durch Profilsenken herstellen
e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe
an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
Drehen und Fräsen:
f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und
Längs-Runddrehen herstellen
g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis
zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter-
schiedlichen Fräsen durch Stirn-, Umfangs- und
Planfräsen herstellen
Sägen:
h) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
Scharfschleifen:
i) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer,
und Meißel am Schleifbock scharfschleifen
5  
9.6Trennen
(§ 8 Nr. 9.6)
a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach
Anriss scheren
b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c) Werkstücke zerteilend meißeln
d) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren-
nen
4
9.7Umformen
(§ 8 Nr. 9.7)
a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und
ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies
Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
b) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-
Durchmesser-Verhältnisses kalt umformen
  c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
e) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen
umformen
   
9.8Fügen
(§ 8 Nr. 9.8)
Schraub-, Bolzen-, Stift-, Press- und Nietverbindungen:
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs-
elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des
Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
verbinden und sichern
c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen
und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
e) Rohrschraubverbindungen herstellen
f) Bauteile durch Kaltnieten fügen
g) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau-
teile prüfen
Löten, Schmelzschweißen:
h) Betriebsbereitschaft von Schweiß- und Löteinrich-
tungen herstellen
i) Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwen-
dungszweck auswählen
k) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
vorbereiten
l) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaf-
fenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der
Löthilfsstoffe hart- und weichlöten
m) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
n) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-
ßen
10  
10Instandsetzen von
Maschinen und Anlagen
(§ 8 Nr. 10)
    
10.1Demontieren und
Montieren von Bauteilen,
Baugruppen und
Systemen
(§ 8 Nr. 10.1)
Demontieren:
a) Hilfsmittel wie Hebezeuge und Anschlagmittel aus-
wählen und bereitstellen
b) Demontagehilfen auf- und abbauen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demonta-
geangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit
prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeich-
nen und ablegen
d) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und
montagegerecht lagern
   
  Vorbereiten der Montage:
e) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben
und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
f) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech-
ten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hin-
sichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächen-
form und -beschaffenheit anpassen
Montieren:
g) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht-
prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht aus-
richten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen, justieren, verbinden und sichern
h) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen
zwischenprüfen
i) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter
Beachtung von Herstellerangaben abdichten
k) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen
Transportieren:
l) handbediente Hebezeuge handhaben
m) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und
transportieren
16 16
10.2Instandsetzen von Bau-
teilen und Baugruppen
(§ 8 Nr. 10.2)
a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wieder-
verwendbarkeit prüfen
b) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen
c) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und
Fügen bearbeiten
d) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen
e) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für
die jeweilige Materialpaarung geeigneten Stoff kle-
ben
f) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand
setzen
11Handhaben und
Überwachen von Schiffs-
betriebssystemen im
Schiffsmaschinenbetrieb
(§ 8 Nr. 11)
    
11.1 Ermitteln und
Kontrollieren von Daten
für den Schiffsmaschinen-
betrieb
(§ 8 Nr. 11.1)
a) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie
Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke
und Umdrehungsfrequenzen ablesen und aufzeich-
nen
b) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen und
aufzeichnen
1  
c) transportable Messeinrichtungen auswählen, vor-
bereiten und einsetzen
d) Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten verglei-
chen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen
einleiten
 2 
11.2Warten von Maschinen,
Anlagen und Betriebs-
mitteln
(§ 8 Nr. 11.2)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und
Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach War-
tungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln
und umweltgerecht lagern und entsorgen
c) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungs-
angaben schmieren, ölen und reinigen
d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
e) mechanische Verbindungen einschließlich Siche-
rungselemente kontrollieren
f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren
Anschlüsse kontrollieren
g) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgas-
emission und Geräuschentwicklung kontrollieren
444
11.3Bedienen von Arbeits-
maschinen, Apparaten
und Rohrleitungsanlagen
sowie von elektrischen
Maschinen und Anlagen
(§ 8 Nr. 11.3)
a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen
und anwenden
b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und
Behältern im Gesamtsystem erfassen
c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter in Betrieb
nehmen, während des Betriebes überwachen und
außer Betrieb nehmen
d) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen,
während des Betriebes überwachen und außer
Betrieb nehmen
e) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen
und bedienen
4 7
11.4Bedienen von Kraft-
maschinen
(§ 8 Nr. 11.4)
a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden
b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff,
Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und
überwachen
c) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschi-
nen in Betrieb nehmen, während des Betriebes über-
wachen und außer Betrieb nehmen
11.5Umgehen mit
pneumatischen und
hydraulischen Steuer-
und Regeleinrichtungen
(§ 8 Nr. 11.5)
a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen
von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen
erfassen
b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuer-
strecken und Regelkreisen prüfen
c) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein-
schließlich Rohrleitungen austauschen
5
11.6Eingrenzen und
Bestimmen von Fehlern,
Störungen und deren
Ursachen
(§ 8 Nr. 11.6)
a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
sowie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter
Beachtung der Schnittstellen erkennen und eingren-
zen
b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen
und anwenden
c) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche
Ursachen untersuchen und protokollieren
  d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störun-
gen einleiten
   
12Wahrnehmen der
Aufgaben im Brücken-
und Wachdienst
(§ 8 Nr. 12)
    
12.1Ermitteln und
Kontrollieren von Daten
für den Brücken- und
Wachdienst
(§ 8 Nr. 12.1)
a) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf-
und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und
Gezeiten beobachten
b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wasser-
tiefe und Zeit ablesen
7 8 8
12.2Steuern des Schiffes
(§ 8 Nr. 12.2)
Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen
unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes
steuern
12.3Wahrnehmen der
Aufgaben des Ausgucks
(§ 8 Nr. 12.3)
a) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter
Beachtung der Ausweichregeln erkennen und mel-
den
b) Objekte auf See und an Land, insbesondere interna-
tionale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach
Funktion und Kennung erkennen und melden
12.4Wahrnehmen der
Aufgaben des Signal-
dienstes
(§ 8 Nr. 12.4)
a) Signale geben und erkennen
b) Signalmittel handhaben
13Arbeiten mit Tauwerk
(§ 8 Nr. 13)
a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen und handhaben
b) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her-
stellen
c) Spleißwerkzeug auswählen
d) Drahtspleiße nach DIN und Tauwerkspleiße her-
stellen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
14Los- und Festmachen
des Schiffes
(§ 8 Nr. 14)
a) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schlepp-
verbindungen herstellen
b) Ankergeschirr bedienen
c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsen-
geschirr klarmachen
d) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit
Landgang, Rampen und Pforten sowie durch Ver-
und Entsorgungsleitungen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
15Ausführen von
Konservierungs- und
Anstricharbeiten
(§ 8 Nr. 15)
a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen-
dungszweck auswählen und lagern
b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbei-
ten auswählen
c) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und
Beschichtungen auftragen
d) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung der
Umweltschutzvorschriften reinigen und pflegen
e) Konservierungs- und Anstrichmittel sowie Hilfsstoffe
umweltgerecht verwenden und entsorgen
  2
16Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 8 Nr. 16)
    
16.1Handhaben von Ladungs-
gütern
(§ 8 Nr. 16.1)
a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach
ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und
Kennzeichnungen erkennen und ihre Behandlungs-
hinweise beachten
b) Ladungsgüter handhaben
4 4
16.2Vorbereiten von Lade-
räumen, Ladetanks und
Decks
(§ 8 Nr. 16.2)
Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und
Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten
16.3Ausführen von Arbeiten
zur Ladungssicherung
(§ 8 Nr. 16.3)
a) Techniken der Ladungssicherung und geeignete
Hilfsmittel auswählen
b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und
anderen Materialien herstellen
c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen
16.4Ausführen von Arbeiten
zur Ladungsfürsorge
(§ 8 Nr. 16.4)
a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung
mitwirken
b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen
c) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffen-
heit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks wäh-
rend der Reise kontrollieren
16.5Handhaben von Ladungs-
und Umschlags-
einrichtungen
(§ 8 Nr. 16.5)
a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit
auswählen und handhaben
b) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Win-
den, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim
Ladungsumschlag handhaben
c) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
17Durchführen von
Brandverhütungs- und
Brandbekämpfungs-
maßnahmen sowie
Warten und Handhaben
von Brandschutz-
ausrüstungen, Brand-
abwehrgeräten und
-anlagen
(§ 8 Nr. 17)
a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen
hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbren-
nung und der Feuergefährlichkeit verschiedener
Stoffe erkennen
b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen
c) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits-
plänen erfassen
d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an
Bord verfolgen
e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
f) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze-
schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstun-
gen auswählen und handhaben
g) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er-
kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-
bekämpfung anwenden
h) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
dem Einsatzfall zuordnen
333
  i) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
handhaben
k) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte
und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und
instand setzen
l) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken
m) Zusammensetzung und Einsatz von Brandabwehr-
trupps organisieren und planen
n) Brandbekämpfungseinsätze unter besonderer Be-
rücksichtigung von Organisation, Koordination und
Taktik planen und überwachen
   
18Durchführen von
Maßnahmen vor und nach
dem Aussetzen von
Rettungsmitteln sowie
Handhaben und Prüfen
von Rettungsmitteln und
sonstiger Ausrüstung
zum Rettungsdienst
(§ 8 Nr. 18)
a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret-
tungsmittel dem Seenotfall zuordnen
b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall
zuordnen
c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funk-
tion prüfen
d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand-
haben
e) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden
f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und
durchführen
g) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand set-
zen
h) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit
und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren
333
19Verhalten und Durch-
führen von Maßnahmen in
Notfällen sowie Versorgen
von Verletzten
(§ 8 Nr. 19)
a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden
b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren
Besatzungen in Notfällen mitwirken
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


Abschnitt II

Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.



 

Zitierungen von Anlage 1 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SMAusbV Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
... der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1 , Abschnitt II), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in ...
§ 13 SMAusbV Zwischenprüfung
... auszustellen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 21 SMAusbV Anforderungen in der Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...