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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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Anlage 2 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 14) Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 817)

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Zitierungen von Anlage 2 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SMAusbV Abschlußprüfung
... wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2  ...