Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (RBSFV 2014)

V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3856 (Nr. 63); aufgehoben durch § 4 V. v. 14.10.2014 BGBl. I S. 1618
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-12-1-3 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2014



Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden für das Jahr 2014 um 2,27 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.



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