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Synopse aller Änderungen der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung am 28.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2025 durch Artikel 9 der MilchPQVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KMilchKennzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften § 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften § 4 Ordnungswidrigkeiten § 4a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung | |
| (Text alte Fassung) § 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung) § 5 Außerkrafttreten |
§ 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften | § 5 Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Milch, die 1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und 2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden. | Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1099/v333146-2025-11-28.htm


