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Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV2020ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095 (Nr. 71); Geltung ab 17.12.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), der durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2013 EHV 2020 § 8, § 13 (neu), § 13, § 14, Anlage (neu)

Die Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Abschnitt 5 durch folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)

§ 13 Gebühren und Auslagen

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlage (zu § 13)".

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013."

3.
Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5 vorangestellt:

„Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)

§ 13 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.

(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen."

4.
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

5.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 14. August 2018 außer Kraft."

7.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis

TarifstelleAmtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1Erstzertifizierung 
1.1Antragsprüfung und Bescheid  
1.1.1nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung
945
1.1.1.1- je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1
315
1.1.2mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung
1.260
1.1.2.1- je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2
315
1.1.2.2- Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2
250 - 335
1.2Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness-
Audit)
840
1.2.1zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag 840
1.2.2zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag 750 - 1.000
2Rezertifizierung 
2.1Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1
2.2Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
3Begutachtung nach Artikel 49 der Verifizierungs-
verordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung
und Rezertifizierung
Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
4Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti-
kel 51, 61 und 72 der Verifizierungsverordnung im
Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifi-
zierung
 
4.1Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung 1.000 - 5.000
4.2Anlassabhängige Begutachtung Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
5Änderung des Zertifizierungsbereichs  
5.1Antragsprüfung und Bescheid  
5.1.1nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung
525
5.1.1.1- je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.1
525
5.1.2mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung
840
5.1.2.1- je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.2
315
5.1.2.2- Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 5.1.2
250 - 335
5.2Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs-
bereichs
Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2
".


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Emissionshandelsverordnung 2020 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier