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Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebGEG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 15.08.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2013 BGebG

(gesamter Text siehe Bundesgebührengesetz - BGebG)


Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 wird in 159 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2013 StAGebV § 3a, CSCG Artikel 8, BSI-KostV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage, BDBOSG § 15b, § 15c, BDBOS-KostV § 1, Anlage, IFG § 10, IFGGebV § 1, BBG § 18, BSIG § 10, DeMailG § 24, De-Mail-KostV § 1, PassV § 16, PAuswG § 34, PStG § 72, PEhrlInstKostV § 1, § 4a, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, BGA-NachfG § 6, GesundKostV § 1, § 6, § 7, § 8, § 9, BVLG § 6, RHG-GebV § 1, § 2, § 3, BtMG § 25, BtMKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage 1, GÜG § 15, GÜGKostV § 1, § 6, § 7, § 8, AMG § 33, § 39, § 39d, § 105b, BVLHomAMKostV § 1, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 7, § 9, AMGKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage, GenTG § 24, BGenTGKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, StZG § 7, StZG-KostV § 1, § 3, § 5, GenDG § 24, LSpG § 6, LFGB § 63, VIG § 7, VIGGebV § 1, IfSG § 18, § 38, § 39, AbfVerbrGebV § 1, § 2, § 3, § 4, ÖlSG § 2, BAStrlSchG Artikel 1, UIGGebV § 1, § 2, § 3, Anlage, UPAG § 35, UAG § 36, UAGGebV § 1, § 2, § 4, Anlage, TEHG § 22, ZuG 2007 § 18, § 23, UIG § 12, ElektroG § 22, ElektroGKostV § 1, § 2, § 3, ProMechG § 14, ProMechGebV § 1, § 2, § 3, § 4, Anhang, UmwRG § 3, AbfVerbrG § 7, ZuG 2012 § 16, JuSchG § 21, BArchKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage, StUG § 42, StUKostV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage, AufenthG § 69, § 70, BRAO § 192, AÜG § 2a, EU-VSchDG § 11, VermVerkProspGebV § 1, § 2, § 3, § 3a, WpÜG § 47, WpÜGGebV § 3, § 4, WpPG § 33, WpPGebV § 1, § 2, § 3, VermAnlG § 27, PAO § 145, OWiG § 107, AO § 178, § 412, ZollKostV § 9, StBerG § 79, SatDSiG § 26, SatDSiGebV § 1, WPO § 61, KartKostV § 1, § 7, GWB § 128, GewO § 33f, MPG § 35, § 37, MedProdGebV § 1, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, SpielV § 17, UnbBeschErtV § 6, WaffG § 50, § 60 (neu), BAMKostV § 1, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, SprengG § 37, § 44, § 47b (neu), EinhZeitG § 7, ZulKostV § 1, § 2, § 4, PTBAKostV § 1, EichKostV § 4, § 7, § 10, BeschG § 16, BBergG § 5, § 135, MBergG § 10, MBergKostV § 1, § 2, AtG § 21, § 21a, AtSKostV § 1, § 6, EnWG § 91, WRMG § 16, DetergKostV § 1, § 2, WHG § 62, KWKG § 11, KWKGGebV § 1, § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, FinDAG § 14, § 17b, FinDAGKostV § 1, § 3, Anlage, § 2, BilKoUmV § 13, AkkStelleG § 7, AkkStelleKostV § 1, § 2, Anlage, SaatG § 54, SortG § 33, BSAVfV § 2, § 12, Anlage 2, PflSchG § 56, TierSG § 5, TierImpfStKostV § 1, § 3, § 4, Anlage, TierSchG § 21c, FleischG § 14, FleischGGebV § 1, § 2, MOG § 17, § 41, RiFlEtikettG § 5, RiFlEtikettV § 8, BLEÖLGKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage, TierErzHaVerbG § 7, ÖLG § 10, BfNKostV § 1, § 2, § 3, BNatSchG § 53, § 58, ChemG § 25a, ChemKostV § 1, § 4, § 5, Anlage, AÜKostV § 1, § 3, FGebV Anlage, TNGebV § 1, § 3, Anlage, FSBeitrV § 4, § 5, PostG § 8, § 18, PLGebV § 1, TKG § 142, § 145, TKGebV § 1, § 2, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, SigG § 22, SigV § 12, Anlage 2, AFuG 1997 § 8, AFuV § 18, EMV-FTEKostV § 1, § 2, § 3, Anlage, FTEG § 8, § 16, AnerkV § 10, Anlage 3, BEMFV § 15, EMVG § 17, StVG § 6a, FahrlG § 34a, KfSachvG § 18, PBefG § 56, § 57, GGBefG § 12, GüKG § 22, GebOSt § 6, BFStrMG § 4, AEG § 7h, § 26, § 32, BEGebV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, AMbG § 4, § 10, MBPlG § 11, BEVVG § 3, § 4, WaStrG § 47, WaStrG-KostV § 1, § 2, § 3, Anlage, BinSchAufgG § 4, BinSchKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage, SportbootFüV-Bin § 11, § 12, SeeAufgG § 12, SportSeeSchV § 2, § 3, § 15, DVSUG § 7, BSHGebV § 1, § 2, § 3, SUG § 51, WSVSeeKostV § 1, § 2, Anlage, EU-FahrgRSchG § 7, EU-FahrgRSchGebV § 1, Anlage, SportbootFüV-See § 4, § 10, FlRG § 22a, SeeLG § 46, LuftVG § 31b, § 31d, § 32, LuftKostV § 1, § 2, § 3, § 4, FSStrKV § 2, FSAAKV § 1, FlugfunkV § 18, LuftSiG § 17, LuftSiGebV § 5, AntKostV § 1, § 2, § 3, § 4, HaagUrkLegÜbkG Artikel 2

(1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint."

5.
In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird das Wort „kostenfrei" durch die Wörter „gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.

(4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen."

2.
§ 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

(5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.


1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung."

(7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

(8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren" ersetzt.

(9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

(10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren," durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 gestrichen.

2.
§ 72 wird aufgehoben.

(15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."

2.
In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

3.
In § 6 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

4.
In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a und 4b vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leistungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."

6.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

7.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„§ 11

Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 12

(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.

(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."

(16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung".

2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen" durch das Wort „Gebührenregelungen" ersetzt.

3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

4.
Absatz 3 wird aufgehoben.

(17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

5.
In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch § 44 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung".

2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben."

b)
In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen" durch das Wort „Gebührenregelungen" ersetzt.

3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.


1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

3.
In § 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

„§ 25 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen."


1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage."

2.
In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr."

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Ermäßigungen

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht."

5.
In § 5 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2.
Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Gebühren in Widerspruchsverfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.

§ 7 Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

(24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

„§ 33 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Auslagen."

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung."

3.
In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und § 105b wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels sowie für andere mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie bezogene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

2.
In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

4.
In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

5.
In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

(26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen."

2.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlung" durch die Wörter „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden" durch die Wörter „Leistung festzusetzenden" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

4.
In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeichnisses wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

c)
In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

d)
In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

e)
In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenentscheidungen" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzungen" ersetzt.

(27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen".

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit."

(28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben."

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1.
ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder

2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder

3.
ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,

so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.

(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit."

5.
In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

(29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.


1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1.
ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder

2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder

3.
eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,

werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsregelung

Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

(31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei" durch die Wörter „gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Absatz 3 wird Absatz 2.

4.
Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung."


1.
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

4.
In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

5.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

(37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6.000 Euro."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

4.
§ 4 wird aufgehoben.

(38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Gebühren und Auslagen".

2.
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvorschriften" durch das Wort „Gebührenvorschriften" ersetzt.

(40) Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

(Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und das Wort „Kostenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.

3.
In § 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."

5.
In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.

(41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung".

2.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

3.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebührenverzeichnis".

b)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden."

(43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Gebühren und Auslagen".

b)
In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

Für

1.
den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,

2.
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

3.
im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

4.
In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Kostenlose Zuteilung".

b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz".

3.
In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz".

b)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten."

(47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Gebühren und Auslagen".

2.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts."

(48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Gebühren und Auslagen".

2.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

3.
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

4.
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids" durch das Wort „Gebührenbescheids" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."

(50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

„§ 14 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Gebühren und Auslagen".

b)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

(51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

2.
In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

4.
In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

5.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amtshandlung" durch die Wörter „den Verwaltungsakt" ersetzt.

d)
In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

(52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) wird folgender Satz angefügt:

 
„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."

(53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.

3.
In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.

(55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
Satz 3 wird aufgehoben.

(56) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."

3.
In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte."

b)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Gebührenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.

5.
§ 5 wird aufgehoben.

6.
In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.

(57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:

„§ 42 Gebühren und Auslagen".

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(58) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung".

b)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gebührenschuldner".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld" durch das Wort „Gebührenschuld" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses" durch das Wort „Vorschusses" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßigung" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenermäßigung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen."

7.
In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.

(59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten."

(61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2a Gebühren und Auslagen".

2.
In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

(62) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

„(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach der Angabe „Absatz 4" wird jeweils die Angabe „und 5" eingefügt.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

(63) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

2.
In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."

4.
In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

„§ 47 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Gebühren und Auslagen".

b)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

(65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

(66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

(67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebühren

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis."

3.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."

(68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten."

(70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung."

2.
§ 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes."

(72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen" durch die Wörter „der Leistung" ersetzt.

3.
In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

(75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.


1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Bundesgesetzbl. I S. 821)" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;".

2.
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundeskriminalamtes erlassen."

(80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

„§ 35 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben."

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

b)
In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

(81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften."

2.
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird

1.
ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung dieser Leistung zurückgenommen oder

2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder

3.
ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,

so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.

(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Gebührenbemessung

Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes."

6.
In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

8.
In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

(82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die durch Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362, 1120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden."

(83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen."

(84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Gebühren und Auslagen".

b)
Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 60 Übergangsvorschrift".

2.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

3.
Folgender § 60 wird angefügt:

„§ 60 Übergangsvorschrift

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

(85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die Nutzleistung beantragt,

2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:

1.
der Gebührenschuldner,

2.
die gebührenpflichtige Nutzleistung,

3.
die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

4.
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,

5.
wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind."

3.
In § 12 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

4.
In § 13 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" und das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

(86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

2.
In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:

„§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht

Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

(87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand," durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren" ersetzt.

(88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Auslagen

Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben."

(89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

(90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

„§ 16 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben."

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung".

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden."

4.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 werden Gebühren und Auslagen erhoben."

c)
In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen" durch das Wort „gebührenpflichtigen" ersetzt.

d)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden."

e)
Satz 4 wird aufgehoben.

(93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Gebühren und Auslagen".

2.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben."

(94) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."

(95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Gebühren und Auslagen".

2.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen."

3.
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

„§ 11 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben."


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."

2.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

3.
In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

3.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.


1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben."

d)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."

4.
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1, 1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 16 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer."

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Auslagen

Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."

3.
In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Gebühren und Auslagen".

2.
In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

4.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

5.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Gebühren und Auslagen".

2.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

4.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

5.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;".

2.
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der Anlage 2 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene
Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
„310Rücknahme oder
Widerruf eines Ver-
waltungsaktes in den
Fällen der Gebüh-
rennummern 121,
221, 244, 245 und 246
75 v. H.
der Gebühr
für die individuell
zurechenbare
öffentliche Leis-
tung; Ermäßi-
gung bis zu
25 v. H. der
Gebühr für
Leistungen
320Rücknahme eines
Antrags, nachdem mit
der sachlichen Bear-
beitung begonnen
worden ist, in den
Fällen der Gebüh-
rennummern 101,
121, 201, 221, 231,
244, 245 und 246
oder Absehen
von der Gebüh-
renerhebung,
wenn dies der
Billigkeit ent-
spricht.
330Ablehnung eines An-
trags aus anderen
Gründen als wegen
Unzuständigkeit in
den Fällen der Ge-
bührennummern 121,
221, 231, 244, 245
und 246
(§ 15 Absatz 2
VwKostG vom
23. Juni 1970 in
der am
14. August 2013
geltenden
Fassung)".


(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

„§ 56 Gebühren und Auslagen".

3.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 56 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

d)
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

(113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf Antrag des Gebührenschuldners

1.
bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit

a)
ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes besteht und der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen im Verhältnis zu der nach der Anlage vorgesehenen Gebühr angemessenen wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht erwarten kann, oder

b)
im Falle der Änderung der Zulassung eines Mittels ein öffentliches Interesse an der Änderung zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,

2.
bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner dies rechtfertigen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."

4.
In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" und jeweils das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen" durch das Wort „gebührenpflichtigen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 41 Absatz 3 wird aufgehoben.

(118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

2.
In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."

5.
In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

6.
In der Anlage wird in der Überschrift das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gebühren in besonderen Fällen

Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

(124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

2.
§ 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.

(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:

„§ 25a Gebühren und Auslagen".

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25a Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

(126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Widerruf und Rücknahme

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

3.
In § 5 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

4.
In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen".

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Auslagen

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben."

(128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
„A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leis-
tung; Ablehnung eines Antrags
aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit; Widerruf oder
Rücknahme eines Verwaltungs-
aktes, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt".


(129) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gebühren in besonderen Fällen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, D, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1628) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung".

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung".

b)
In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

3.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

(132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

(133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

d)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes."

2.
§ 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."


1.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

3.
Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
„A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt".


4.
Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie folgt gefasst:

„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben."

(135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen" ersetzt.

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:".

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(136) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

3.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

b)
Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt.

c)
In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

d)
In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort „Kostennummer" durch das Wort „Gebührennummer" ersetzt.

e)
In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

(137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben."

2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 18 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."


1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter „den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."

4.
In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 der Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

(140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung".

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung".

b)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

(141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

„§ 10 Gebühren und Auslagen".

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

3.
In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19 jeweils wie folgt gefasst:

„Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden."

(142) § 15 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

(143) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung".

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."

2.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung."

(145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."

2.
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)" durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt.

2.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."

(147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung."

2.
Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."

(148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach den Wörtern „Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4 und 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.*)

---

*
Hinweis der Schriftleitung (des BGBl.):

Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischenzeitlich durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten.

---

(150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."

(151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und

2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist."

(153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7h Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" werden durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bbb)
Das Wort „Kosten" wird durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

3.
§ 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,".

(154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter „den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."

5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Auslagen

Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben."

6.
In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

dd)
In der Überschrift des Abschnitts 11 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

8.
Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

9.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

10.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

dd)
In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In der Überschrift des Teils II wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

11.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

dd)
In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

12.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

dd)
In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen."

2.
§ 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen."

(156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz."

(157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben."

b)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung" durch die Wörter „dieser Leistung" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben."

b)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung" durch die Wörter „dieser Leistung" ersetzt.

(158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 47 Gebühren- und Auslagenregelung".

2.
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und werden die Wörter „einer Amtshandlung" durch die Wörter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter „die Amtshandlung" durch die Wörter „die individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In § 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens."

4.
Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige
Tatbestände
Rechts-
grundlage
Gebühr
„26Ablehnung oder
Rücknahme nach
Beginn der sach-
lichen Bearbeitung
eines Antrags auf
Vornahme einer ge-
bührenpflichtigen
individuell zure-
chenbaren öffent-
lichen Leistung, so-
weit nicht speziell
geregelt
§ 1 Ab-
satz 2
WaStrG-
KostV
bis zu 75 v. H.
der Gebühr,
die für die
beantragte
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
vorgesehen ist
oder zu
erheben wäre
27Vollständige oder
teilweise Zurück-
weisung von Wi-
dersprüchen - auch
Dritter - gegen ge-
bührenpflichtige in-
dividuell zurechen-
bare öffentliche
Leistungen oder die
Rücknahme eines
solchen Wider-
spruchs nach Be-
ginn der sachlichen
Bearbeitung
§ 1 Ab-
satz 3
WaStrG-
KostV
50 Euro bis zu
dem Betrag,
der für die
Vornahme der
angeforderten
individuell zu-
rechenbaren
öffentlichen
Leistung vor-
gesehen ist
oder zu erhe-
ben wäre".


(160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Gebühren und Auslagen".

2.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer."

3.
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" und das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Zurückbehaltungsrecht an Urkunden Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden."

4.
In § 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhebung" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenerhebung bei" ersetzt.

b)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

6.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.

7.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird jeweils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungskostengesetz" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

(162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In der Gebührennummer 12 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

(163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."

2.
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen."

(164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In den Nummern 15 und 28 werden jeweils die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die Amtshandlungen" durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Amtshandlungen" wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
Das Wort „Amtshandlung" wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.

(167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: *)

---

*)
Hinweis der Schriftleitung: Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft getreten.

---

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr

(GebV-BGTV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben."

cc)
In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben."

c)
In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klassenzertifikat wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.

d)
In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

e)
In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.

f)
Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
„1301Widerruf oder Rück-
nahme eines Verwal-
tungsaktes, soweit der
Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr
für den Ver-
waltungsakt
1302Antragsablehnungen aus
anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit
oder Rücknahme eines
Antrags auf Vornahme
einer individuell zure-
chenbaren öffentlichen
Leistung nach Beginn
der sachlichen Bearbei-
tung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr
für die
individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
1303Teilweise oder vollstän-
dige Zurückweisung des
Widerspruchs, soweit
sich der Widerspruch
nicht ausschließlich ge-
gen eine Gebührenfest-
setzung richtet.
Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Ver-
fahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich
ist.
10
bis zu dem
Betrag, der für
die Vornahme
des ange-
fochtenen
Verwaltungs-
aktes vorge-
sehen ist".


(168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen".

2.
In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen."

3.
Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandRechts-
grundlage
Gebühr
Euro
„55Widerruf oder
Rücknahme eines
Verwaltungsaktes,
soweit der Betrof-
fene dazu Anlass
gegeben hat
 bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr für
den Verwal-
tungsakt
56Antragsablehnung
aus anderen Grün-
den als wegen Un-
zuständigkeit oder
Rücknahme eines
Antrages auf Vor-
nahme einer indivi-
duell zurechenba-
ren öffentlichen
Leistung nach Be-
ginn der sachlichen
Bearbeitung, je-
doch vor deren
Beendigung
 bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr für
die individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
57Teilweise oder voll-
ständige Zurück-
weisung des Wi-
derspruchs, soweit
sich der Wider-
spruch nicht aus-
schließlich gegen
eine Gebührenfest-
setzung richtet
Dies gilt nicht,
wenn der Wider-
spruch nur deshalb
keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung
einer Verfahrens-
oder Formvor-
schrift nach § 45
des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
 10
bis zu dem
Betrag, der für
die Vornahme
des angefoch-
tenen Verwal-
tungsaktes
vorgesehen
ist".



 
„§ 7 Gebühren und Auslagen

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010."


1.
In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Gebühren und Auslagen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen" durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden."

2.
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Gebühren und Auslagen".

2.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.

(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(177) In § 2 Absatz 3 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(178) In § 1 Absatz 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(179) In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist."

(182) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können."


Artikel 3 (aufgehoben)







Artikel 4 (aufgehoben)







Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2013 VwKostG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) und (3) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. August 2013.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich