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§ 5 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken



(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung - GVFDI (Anlage 4) und

2.
Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.





 

Frühere Fassungen von § 5 FinaRisikoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FinaRisikoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaRisikoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FinaRisikoV Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen (vom 26.06.2021)
... Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf ...
Anlage 4 FinaRisikoV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 5 FinaRisikoV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Anlagen FinaVEV zu Artikel 1
... SAKI - Sonstige Angaben - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4218)] Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - ... - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4220)] Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
... 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars" durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus - STFDI ...