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Änderung § 5 FinaRisikoV vom 26.06.2021

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§ 5 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 5 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken


(Text alte Fassung)

(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung - GVFDI (Anlage 4) und

2. Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.