Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 8 FinaRisikoV Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen (vom 19.08.2020) ... Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden ... Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung ... „Anlage 14 DBL Anlage 15 GRP Anlage 16 STA Anlage 17 RTFK Anlage 18 STKK Anlage 19 RDP-R Anlage 20 RDP-BI ... ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden ... Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt. § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der ... gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und ... gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Gehören zu einer Gruppe keine ... 8. Der bisherige § 8 wird § 13. 9. Die Anlagen 14 bis 24 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden ...
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