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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinaVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336 (Nr. 62); Geltung ab 30.12.2014
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Artikel 1 Änderung der Finanzinformationenverordnung



Die Finanzinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

(Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Abschnitt 1 Allgemeines".

b)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 2 Finanzinformationen".

c)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen".

d)
Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen".

e)
Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 13 Übergangsregelungen".

f)
Nach der Angabe zu Anlage 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Anlage 14 DBL

Anlage 15 GRP

Anlage 16 STA

Anlage 17 RTFK

Anlage 18 STKK

Anlage 19 RDP-R

Anlage 20 RDP-BI

Anlage 21 RDP-BH

Anlage 22 RDP-BW

Anlage 23 RSK

Anlage 24 STG".

3.
Dem § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Allgemeines".

4.
Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 2 Finanzinformationen".

5.
Nach § 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen".

6.
§ 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt:

„§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.

§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn

1.
seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat,

2.
es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder

3.
es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.

(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn

1.
der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder

2.
die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.

(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

7.
Nach § 12 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 4 Schlussvorschrift".

8.
Der bisherige § 8 wird § 13.

9.
Die Anlagen 14 bis 24 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FinaVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang FinaVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 9
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
... Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...