Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§
13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach §
51a Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.