§ 58 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen


§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert

Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.

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Zitierungen von § 58 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 WuSolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
... für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt oder 2. der Risikotransfer ... des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen ...
§ 56 WuSolvV KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen
... auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt ...
§ 57 WuSolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
... KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion ...


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