- 1.
- ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach §
2 Absatz 3 Satz 5 des
Notfallsanitätergesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
(2)
1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach §
5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des
Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
8 nachzuweisen.
(3)
1Bei der Eignungsprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
3Der Prüfling übernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im Sinne des §
17 Absatz 2 in mindestens einem und höchstens vier Fallbeispielen.
4Die zuständige Behörde legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
5§
17 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie §
19 Absatz 2 gelten entsprechend.
6Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
7Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
9 erteilt.
(4)
1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß §
24 Absatz 3 des
Notfallsanitätergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß §
20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886