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§ 2 - Umverteilungsprämiengesetz 2014 (UmvertPrämG 2014)

§ 2 Umverteilungsprämie 2014



(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt

1.
je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und

2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.

Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.



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Frühere Fassungen von § 2 UmvertPrämG 2014

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.02.2014 (26.06.2014)Berichtigung des Umverteilungsprämiengesetzes 2014
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 871

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 UmvertPrämG 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UmvertPrämG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmvertPrämG 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Umverteilungsprämiengesetzes 2014
B. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 871
Berichtigung UmvertPrämG2014Ber
... 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106) ist wie folgt zu berichtigen: In § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 73/2009" ...