Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung (FlErwVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Flächenerwerbsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2014 FlErwV § 4

§ 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4" durch die Angabe „Absatzes 6" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.

(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1.
die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2.
ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3.
ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4.
die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.

(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FlErwVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 135 MoPeG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... 2 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...


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