§
4 der
Flächenerwerbsverordnung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 128 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4" durch die Angabe „Absatzes 6" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Berechtigte nach §
3 Absatz 5 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach §
2 Absatz 1 Satz 1 des
Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.
(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
- 1.
- die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;
- 2.
- ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;
- 3.
- ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;
- 4.
- die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411