(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach
§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
(3) Die Mindestdauer nach
§ 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach
§ 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314