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§ 4 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4 Fernunterrichtslehrgänge



1Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. 2Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.





 

Frühere Fassungen von § 4 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a AFBG Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis (vom 01.08.2020)
... wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen ( § 4 ) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen ... (3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterrichtslehrgängen ( § 4 ) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann," gestrichen. 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist ... liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4 ) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen ... werden. (3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterricht (§ 4 ) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... durch die Wörter „bei vollzeitschulischen Maßnahmen" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Fernunterrichtslehrgänge". b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden." 4. In § 4 Satz 1 wird das Wort „förderungsfähig" durch das Wort ...