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Synopse aller Änderungen des AFBG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des 2. AFBGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Förderfähige Maßnahmen
    § 1 Ziel der Förderung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
(Text neue Fassung)

    § 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
    § 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen

    § 3 Ausschluss der Förderung
    § 4 Fernunterricht
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 4a Neue Lernformen
    § 5 Ausbildung im In- und Ausland
    § 6 Erste Fortbildung, Fortbildungsplan


    § 4a Mediengestützter Unterricht
    § 5 Fortbildung im In- und Ausland
    § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
    § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
Zweiter Abschnitt Persönliche Voraussetzungen
    § 8 Staatsangehörigkeit
    § 9 Eignung
Dritter Abschnitt Leistungen
    § 10 Umfang der Förderung
    § 11 Förderungsdauer
    § 12 Förderungsart
    § 13 Darlehensbedingungen
    § 13a Einkommensabhängige Rückzahlung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 13b Erlass und Stundung
    § 14 Kreditanstalt für Wiederaufbau
    § 15 Aufrechnung
    § 16 Rückzahlungspflicht
Vierter Abschnitt Einkommens- und Vermögensanrechnung
    § 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung
    § 17a Freibeträge vom Vermögen
Fünfter Abschnitt Organisation
    § 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Sechster Abschnitt Verfahren
    § 19 Antrag
    § 19a Örtliche Zuständigkeit
    § 20 Mitteilungspflicht
    § 21 Auskunftspflichten
    § 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin
    § 23 Bescheid
    § 24 Zahlweise
    § 25 Änderung des Bescheides
    § 26 Rechtsweg
    § 27 Statistik
    § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Siebter Abschnitt Aufbringung der Mittel
    § 28 Aufbringung der Mittel
Achter Abschnitt Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 29 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht


    § 30 Übergangsvorschriften
    § 31 (Übergangsregelungen)
    § 32 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung




§ 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.

Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.

(1a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie

1. in Vollzeitform

a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn

c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;

2. in Teilzeitform

a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn

c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.

Jeweils
45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.



(1) 1 Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)

a) Fortbildungsabschlüsse
zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,

b)
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder

c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen
auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.

2 Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. 3 Darüber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.

(2) 1 Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. 2 Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen.

(3) 1 Maßnahmen sind förderfähig

1. in Vollzeitform, wenn

a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und

c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte);

2. in Teilzeitform, wenn

a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und

c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).

2 Jeweils
45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. 3 Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. 4 Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. 5 Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. 6 Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. 7 Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend. 8 Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen. 9 Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.

(5)
Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. 2 Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung

1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - anerkannt worden ist oder

2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Ausschluss der Förderung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie

1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

2. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder

3.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.



Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,

2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,

3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet
wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann,

4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder

5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.

Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Fernunterricht


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.



1 Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. 2 Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Neue Lernformen




§ 4a Mediengestützter Unterricht


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden.



Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Ausbildung im In- und Ausland




§ 5 Fortbildung im In- und Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.



(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Erste Fortbildung, Fortbildungsplan




§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in seinem oder ihrem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.



(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er

1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht,

2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt oder

3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt

vorherige Änderung nächste Änderung

und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.

(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.



und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.

(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.



(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet. In diesen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.



(3a) 1 Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. 2 Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) 1
Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. 2 Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und

2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.



§ 8 Staatsangehörigkeit


(1) Förderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

5a.
Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht,

6.
Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,

7. Ausländern
oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,

8. Ausländern
oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.

(2) Anderen Ausländern
oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1. aufgehalten haben

2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

(3)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.



2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,

5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,

7. Ausländern, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

8. heimatlosen
Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen
Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1
oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2
oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(3) Im Übrigen
wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1. aufgehalten haben und

2. rechtmäßig erwerbstätig waren.

Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.

(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Eignung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.



Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Umfang der Förderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, höchstens aber

ab 1. März 2004 um 121 Euro,

ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,

ab 1. Januar 2006 um 113 Euro

für jeden Monat je Kind.
Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet.

(2)
Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.

(3)
Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.



(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2)
Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro für jeden Monat je Kind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Förderungsdauer


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(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit



(1) 1 Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). 2 Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

2. andere besondere Umstände des Einzelfalles

dies rechtfertigen oder

3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

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In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.



3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(2) 1 Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Förderungsart


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(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro und

3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Der
Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird

ab 1. März 2004
in Höhe von 33,0 Prozent,

ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,

ab 1. Januar 2006 in Höhe von
30,5 Prozent

als
Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.

(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, wird er

ab 1. März 2004
in Höhe von 47 Prozent,

ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,

ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent

als
Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf

1.
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und

2. Befreiung
von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.



(1) 1 Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 besteht aus einem Anspruch auf

1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 10.226 Euro und

2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1.534 Euro.

2 Der
Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nr. 1 wird in Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. 3 Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(2) 1 Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 Prozent. 2 Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. 3 Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. 4 Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. 5 Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. 6 Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.

(4) 1
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. 2 Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Darlehensbedingungen


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(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen enthalten.

(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.



(1) 1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. 2 Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. 3 Soweit das im Bescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. 4 Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. 5 Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. 6 Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten.

(2) 1 Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. 2 Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. 3 Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. 4 Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. 5 Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im voraus verlangt werden. 6 Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. 7 Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.

(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag

ab 1. März 2004 71 Prozent,

ab 1. Januar 2005 69 Prozent,

ab 1. Januar 2006 66 Prozent

des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin

1. die Abschlussprüfung bestanden hat,

2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr führt und

3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf.

In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.

(7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,

2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und

3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als
30 Stunden erwerbstätig ist,

wird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate nach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachweist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksichtigt.

(8) 30
Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(9)
Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(10)
Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr.



(4) 1 Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. 3 Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. 4 Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. 5 Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 4. 6 Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) 1 Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. 2 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. 3 Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. 4 Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. 5 Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(7)
Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(8) 1
Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. 2 Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



1 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. 2 Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. 3 Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. 4 § 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13b (neu)




§ 13b Erlass und Stundung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassen.

(2) 1 Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie

1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,

2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein Jahr führt und

3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zusätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt.

2 Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:

a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,

b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist, oder

c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt sind.

3 Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.

4 In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. 5 Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden.

(3) 1 Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,

2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und

3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,

wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. 2 Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. 3 Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. 4 Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. 5 Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

§ 14 Kreditanstalt für Wiederaufbau


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(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstattet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn



(1) 1 Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstattet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,

2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,

3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,

4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder

5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

vorherige Änderung nächste Änderung

Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:



3 Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(2) 1 Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:

1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,



2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,

3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,

5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.

Wird
ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.



4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,

5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 7 erloschen sind.

2 Wird
ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.

(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128 Euro.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Rückzahlungspflicht


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Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.



(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als

1.
der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17a Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

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1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.791 Euro,

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.790 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.790 Euro.



1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.800 Euro,

2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.800 Euro,

3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.800 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Förderungsleistung sowie über die Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.



(1) 1 Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. 2 Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.



§ 20 Mitteilungspflicht


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Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.



1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. 2 Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Auskunftspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden.



(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden.

(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.

(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen personenbezogene Informationen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat

1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,

2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen.

(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin


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Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.



Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Bescheid


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau besteht, die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,

2.
die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages verlangt werden kann, und

3.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11;

bei
Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich

4.
die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2,

5.
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

6.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,

7.
die Höhe der gewährten Freibeträge,

8.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin
des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.



(2) In dem Bescheid sind anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,

2.
die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,

3.
die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3,

4. die Frist nach § 12 Abs. 4,
bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,

5.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und

6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.

Bei
Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,

2.
die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 Satz 3,

3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 5,

4. die Höhe des
Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,

5.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,

6.
die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,

7.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17.

Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich
der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 anzugeben.

Bei Gewährung einer Förderung für
die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe
des Unterhaltsdarlehens sowie

2. bei Alleinerziehenden die Höhe
des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Abs. 3.

(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.

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(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin im Falle einer Folgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungsbescheides eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,

3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,

4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,

5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,

6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbildungsvertrag und

7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau verlangt werden kann.




(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Zahlweise


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.557 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.



(1) 1 Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.600 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. 3 Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. 4 Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausgezahlt. 5 Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde,

2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.



wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Statistik


(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

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(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:



(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:

1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.



2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während der Maßnahme nach § 12 Abs. 2 sowie während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Abs. 3, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehmerinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung des Kinderbetreuungszuschlags,

4.
von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.

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(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.



(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

§ 29 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.

(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.



1. entgegen § 21 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht




§ 30 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird.



(1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen
oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden.

(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab
dem 1. Juli 2010 beginnen.