Artikel 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (22. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2014 BGBl. I S. 340 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Geltung ab 15.04.2014
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. April 2014 WeinV § 13

Nach § 13 Absatz 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2013 auf den Weinbauflächen

1.
des bestimmten Anbaugebietes „Mosel",

2.
des Landweingebietes „Landwein der Mosel",

3.
des Landweingebietes „Landwein der Ruwer",

4.
des Landweingebietes „Landwein der Saar" oder

5.
des Landweingebietes „Saarländischer Landwein"

geerntet worden sind."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 22. WeinVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. WeinVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2014 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed