Synopse aller Änderungen der DaTraGebV am 23.10.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2018 durch Artikel 1 der DaTraGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DaTraGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1650
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

(Text alte Fassung)

1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datennutzung veranlasst,

(Text neue Fassung)

1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,

2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.






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